Rentenreform AHV 21
Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Hier die vier wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Das Referenzalter für den Rentenbezug von Frauen und Männern wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht.
- Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wurde flexibilisiert.
- Die Anrechnung von Einkommen und Beitragszeiten bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter ist möglich (auch für laufende Renten).
- Die Mehrwertsteuer (MWST) wurde leicht erhöht.
Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wurde neu durch «Referenzalter» ersetzt. Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann. Für Frauen ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.
Die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhält wegen des erhöhten Referenzalters einen finanziellen Ausgleich.
- Lebenslanger Zuschlag auf die Rente von bis zu 160 Franken, wenn die Altersrente im Referenzalter oder später bezogen wird.
- Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug.
Frauen und Männer können die Altersrente flexibel zwischen 63 und 70 Jahren beziehen. Sowohl der Vorbezug als auch der Aufschub der Rente ist monatlich ganz oder teilweise zwischen 20 und 80 Prozent möglich.
Detaillierte Informationen finden Sie auf www.svasg.ch/ahv21.
Informationen
- Datum
- 1. Juli 2025
Dokumente
Name | |||
---|---|---|---|
rentenreform_20250715 (PDF, 93.03 kB) | Download | 0 | rentenreform_20250715 |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
AHV-Zweigstelle | 081 725 56 60 | karin.good@sargans.ch |