Vogelgrippe: Die Schweiz steht unter Beobachtung
Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) am vergangenen Freitag, 21. November, und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa verstärkt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Prävention. In Absprache mit den Kantonen ordnet das BLV schweizweit geltende präventive Bekämpfungsmassnahmen an. Diese haben zum Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen.
Was für Geflügelhalter gilt
Folgende konkrete Massnahmen müssen Geflügelhalterinnen und -halter mit 50 oder mehr Vögeln, ab dem Inkrafttreten der angepassten Verordnung umsetzen:
- Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich zu beschränken. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Futter- und Wasserstellen so geschützt sind, dass sie für Wildvögel nicht zugänglich sind (z. B. mit Netzen oder Überdachungen).
- Vermeidung von Kontakten zwischen den Arten: Hühner, Enten, Gänse und Laufvögel sind getrennt zu halten.
- Umsetzung strenger Biosicherheitsmassnahmen: Beschränkung des Zutritts zu den Ställen, Tragen von Schuhen und Kleider, die nur im Stallbereich verwendet werden, Hände vor dem Betreten der Ställe waschen und desinfizieren, wenn möglich Einrichtung von Hygieneschleusen.
- Unnötige Besuche und Verschiebungen in den Geflügelbeständen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Für Geflügelmärkte und -ausstellungen sowie andere Ansammlungen von Geflügel gelten während der Geltungsdauer der Verordnung Einschränkungen. Diese Bestimmungen gelten für alle Geflügelhaltungen in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Anzahl der Tiere. Die Beiträge für die Programme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin gewährt, sofern alle geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Kennzeichnung «Freilandhaltung» darf weiterhin verwendet werden.
Die Pflicht, die Geflügelhaltungen bei den kantonalen Veterinärbehörden zu registrieren, bleibt in Kraft und gilt für alle Halterinnen und Halter, auch für Hobbyhaltungen.
Was bei Wildvögeln gilt
Die Bevölkerung wird gebeten, tote oder kranke Wildvögel nicht zu berühren. Tot aufgefundene Vögel müssen der Wildhut, der Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet werden, die die Vögel einsammeln und gegebenenfalls die nötigen Analysen durchführen. Diese Überwachung der Wildvögel ermöglicht, eine allfällige Viruszirkulation in der Schweiz rasch zu erkennen und die Massnahmen nötigenfalls anzupassen.
Eine Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und wurde bis jetzt nur in Einzelfällen nach engem, ungeschütztem Kontakt mit infizierten Vögeln beobachtet. Geflügelprodukte wie Pouletfleisch und Eier können weiterhin ohne Bedenken konsumiert werden.
Die angepasste Verordnung tritt heute Dienstag, 25. November 2025, in Kraft und gilt bis am 31. März 2026. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Website des Bundes.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
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