Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024; Feststellung endgültiges Ergebnis
Feststellung der endgültigen Ergebnisse der kommunalen Abstimmung vom 9. Juni 2024
Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; WAG) stellt der Rat bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest.
Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der 14-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 eingegangen.
Der Gemeinderat hat vom unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis genommen und das endgültige Ergebnis der Abstimmung vom 9. Juni 2024 (siehe Abstimmungsprotokoll) festgestellt.
Gemeinde Sargans
Zugehörige Objekte
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Abstimmung_Baukredit,_09.06.2024 (PDF, 372.12 kB) | Download | 0 | Abstimmung_Baukredit,_09.06.2024 |