Tempo 30: Beschwerde beim Kanton eingereicht

20. November 2025
Weil das Tiefbauamt des Kantons St. Gallen es während Monaten unterliess, ein Gesuch um Tempoherabsetzung auf zwei Sarganser Strassen förmlich zu behandeln, erhebt die Gemeinde Sargans zusammen mit betroffenen Anwohnenden Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Am 14. Januar 2025 stellte die Gemeinde Sargans gemeinsam mit betroffenen Anwohnenden beim kantonalen Tiefbauamt ein «Gesuch um Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts auf 30 km/h» für die Zürcherstrasse und einen Teil der St. Gallerstrasse in Sargans. In ihrem Gesuch zeigten die Gesuchstellenden auf, dass die beantragte Tempoherabsetzung auf den betreffenden Strassenabschnitten sowohl zur Verbesserung der Verkehrssicherheit als auch zur Reduktion der übermässigen Strassenlärmbelastung notwendig und zweckmässig ist.

Wie aus mehreren Antwortschreiben des kantonalen Tiefbauamts hervorgeht, misst der Kanton dem Anliegen der Gesuchstellenden einen hohen Stellenwert bei. Dennoch will das kantonale Tiefbauamt das Gesuch um Tempoherabsetzung bis auf weiteres nicht förmlich behandeln. Begründet wird die vorläufige Nichtbehandlung unter anderem mit dem kantonalen «Tempo 30-Moratorium», das im Zuge der Motion 42.23.05 «Kein Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen» am 20. September 2023 im St. Galler Kantonsrat beschlossen wurde. Zudem beruft sich das kantonale Tiefbauamt auf die laufenden Gesetzgebungsprozesse bezüglich Geschwindigkeitsanpassungen aus Lärmschutzgründen auf Bundesebene, die einen Aufschub des Gesuchs bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts gebieten würden.

Verbindliche Anweisung verlangt

Dagegen wehrt sich die Gemeinde Sargans zusammen mit betroffenen Anwohnenden nun mit dem Mittel der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Aus ihrer Sicht stellt die vorläufige Nichtbehandlung des Gesuchs um Tempoherabsetzung durch das kantonale Tiefbauamt eine unzulässige Rechtsverzögerung dar. Sie verlangen vom St. Galler Bau- und Umweltdepartement als übergeordnete Behörde, dass es das Tiefbauamt verbindlich anweist, das Gesuch um Tempoherabsetzung unverzüglich förmlich zu behandeln und darüber mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.

Aus Sicht der Gesuchstellenden duldet das Gesuch um Tempoherabsetzung keinen weiteren Aufschub. Sowohl bei der Verkehrssicherheit als auch beim Lärmschutz handelt es sich um hochranginge Interessen. Die Lärmsanierungen der Zürcherstrasse und der St. Gallerstrasse hätten von Bundesrechts wegen zudem schon vor Jahren abgeschlossen werden müssen.

Bundesrecht steht über allem

Unter welchen Voraussetzungen die beantragte Tempoherabsetzung zulässig bzw. notwendig ist, wird abschliessend durch das geltende Bundesrecht geregelt. Für abweichendes oder einschränkendes kantonales Recht bleibt kein Raum. Dies gilt auch für sogenannte verkehrsorientierte Strassen wie die Zürcherstrasse und die St. Gallerstrasse in Sargans. Das im Kanton St. Gallen beschlossene «Tempo 30-Moratorium» ist somit unzulässig und bildet folglich keinen Rechtfertigungsgrund für die vorläufige Nichtbehandlung des Gesuchs. Auch künftige Gesetzesanpassungen auf Bundesebene vermögen die vorläufige Nichtbehandlung des Gesuchs um Tempoherabsetzung nicht zu rechtfertigen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts ist das Gesuch nach Massgabe des geltenden Rechts zu beurteilen.

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