GAöL-Streueflächen: Schnittzeitpunkt wird vorverlegt
GAöL-Streueflächen sind geschützte Streuewiesen (Riedflächen), die über das Gesetz der Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) vertraglich geregelt und finanziell unterstützt werden. Sie dienen dem Schutz von Biotopen, haben strenge Bewirtschaftungsvorgaben (wie späte Schnittzeitpunkte) und werden vom St. Galler Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) betreut.
Der Schnittzeitpunkt für diese GAöL-Streueflächen können im Kanton St. Gallen um maximal fünf Arbeitstage vorverlegt werden, wenn «die Riedvegetation entsprechend der Jahreszeit weit fortgeschritten ist, Ende August sehr trockenes Wetter herrscht und über den Monatswechsel auf den September grössere Niederschlagsmengen vorhergesagt werden».
Trockenheit bewegt zu früherer Beurteilung
Normalerweise werden die Streueflächen und der Verlauf ihrer Vegetation um den 20. August beurteilt. Aufgrund der aktuellen Situation mit der Trockenheit und der damit verbundenen Herausforderungen in der Landwirtschaft hat die Abteilung Natur und Landschaft des ANJF diese Beurteilung vorverlegt. Die am Donnerstag, 13. August 2026, durchgeführte Beurteilung habe ergeben, dass die Entwicklung der Vegetation – insbesondere die Samenbildung – im Vergleich zu den Vorjahren nicht unüblich weit fortgeschritten sei.
Die Vorverlegung sei aus Sicht der Vegetation trotzdem vertretbar. Das Verdikt: «Wir nutzen den uns rechtlich möglichen Spielraum.»
Der frühestmögliche Schnittzeitpunkt wird somit um fünf Tage auf den 25. August 2026 vorverlegt.
Wichtig: Diese Vorverlegung gilt ausschliesslich für die GAöL-Streueflächen mit vertraglich festgelegtem Schnittzeitpunkt ab 1. September. Streueflächen mit einem späteren Termin, insbesondere ab 15. September, können nicht vorverlegt werden.
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