Waldbrandgefahr: Region verfügt Feuerverbot

25. Juni 2026
Weil die aktuelle Hitzewelle weiter anhält, steigt die Waldbrandgefahr im Kanton St. Gallen deutlich an. Die Gemeinden im Sarganserland leiten Massnahmen ein.

Der niederschlagsarme Winter und das sonnige Wetter mit den damit einhergehend hohen Temperaturen haben die Waldbrandgefahr deutlich ansteigen lassen. Die Bise trocknet den Boden, Grasreste und am Boden liegendes Holz zusätzlich aus. Die Wetterprognosen sehen bis auf Weiteres keine nennenswerten Niederschläge voraus. Deshalb ist in allen Sarganserländer Gemeinden bis auf Weiteres das Entfachen von Feuer im Wald und in Waldesnähe verboten. Auf dem übrigen Gemeindegebiet ist beim Umgang mit Feuer erhöhte Vorsicht geboten.

Gerne verweisen wir im Übrigen auf die Regelungen zum Verhalten beim Entfachen von Feuer:

  • Feuer im Freien nur in bestehenden Feuerstellen mit geschütztem Feuerraum entfachen
  • Feuer immer beobachten und Funkenwurf sofort löschen
  • Feuerstelle vollständig mit Wasser gelöscht verlassen
  • Raucherwaren und Feuerzeuge nicht wegwerfen
     

Allgemeinverfügung

Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1;FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) erlassen sämtliche Sarganserländer Gemeinden koordiniert folgende Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet der politischen Gemeinden des Sarganserlandes ist im Wald und in Waldesnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
  2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
     

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 ST. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Auf Social Media teilen