Amtliche Bekanntmachung
Alpviehsömmerung 2010 im Kanton St. Gallen
Bei den «Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St. GaIlen» mussten gegenüber 2009 nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden. Auf eine Veröffentlichung des ganzen Textes wird daher verzichtet. Bei Bedarf können die Vorschriften
⇒ bei den Gemeinderatskanzleien und bei den Tierärzten eingesehen,
⇒ beim Veterinärdienst, Blarerstrasse 2, 9001 St. Gallen, Tel. 071 229 35 30
angefordert oder auf der Homepage www.vet.sg.ch abgerufen werden.
BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)
Es dürfen nur Virus-negative Tiere aufgeführt werden. Für verbringungsgesperrte trächtige Tiere ist die Alpung grundsätzlich zugelassen. Der Entscheid, ob solche Tiere aufgeführt werden dürfen, liegt aber bei den Alpbewirtschaftern. Falls diese solche Tiere zulassen, müssen sie die übrigen Bestösser rechtzeitig über ihren Entscheid informieren. Auf Gemeinschaftsalpen, wo die Möglichkeit besteht, dass trächtige Tiere aus verschiedenen Beständen mit neugeborenen Kälbern in Kontakt kommen, dürfen keine Geburten stattfinden. Die hochträchtigen Tiere müssen in diesem Fall bis zum 260. Trächtigkeitstag wieder in die Talbetriebe überführt werden.
Blauzungenkrankheit
Es dürfen auch nicht geimpfte Tiere auf allen Alpen aufgeführt werden. Das gilt ebenfalls für die Sömmerung im Vorarlberg.
Rauschbrand und Schafräude
Beide Krankheiten werden ab 2009 gesamtschweizerisch nicht mehr staatlich bekämpft. Es werden daher keine vorbeugenden Massnahmen mehr vorgeschrieben. Für bisher gefährdete Alpen wird die Impfung weiterhin empfohlen. Von der Tierseuchenkasse werden keine Kosten mehr für die Rauschbrandimpfung oder die Vorbehandlung der Schafe gegen die Räude übernommen.
TVD Ab- und Zugangsmeldung für Sömmerungstiere im Vorarlberg
Die Tierhalter müssen wie bisher ihre zur Sömmerung im Vorarlberg bestimmten Tiere der Rindergattung auf der TVD unter dem Begriff «Art des Abganges», als «Vorübergehende Ausfuhr», mit der Auswahl Österreich (AT) unter dem Begriff «Bestimmungsland»: (für Ausfuhr) abmelden.
Bei der Rückkehr der Tiere in die Schweiz meldet der Bestimmungsort der TVD eine Zugangsmeldung und klickt den Begriff «Rückkehr nach Auslandaufenthalt» an. Dadurch entfällt der Eintrag «Herkunftsbetrieb».